Sobald ein Originalmedikament seinen Patentschutz verliert, darf ein Nachfolgemedikament dazu angeboten werden, das den gleichen Wirkstoff in der gleichen Menge enthält, aber günstiger ist.
Damit Swissmedic - die Schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte - ein Generikum zulässt, muss nachgewiesen werden, dass der Wirkstoff des Generikums im Körper gleich verfügbar ist wie beim Original und somit die gleiche Wirkung erzielt wird.
Swissmedic prüft sowohl bei Originalmedikamenten als auch bei Generika, ob sie den gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen entsprechen und zum Verkauf zugelassen werden können.
Generika können für Sie zusätzliche Vorteile bringen, wie zum Beispiel teilbare oder lactose- bzw. glutenfreie Tabletten, eine kundenfreundlichere Darreichungsform oder kleinere Packungen.
Generika müssen bei Markteintritt zwischen 20% und 70% günstiger sein als das entsprechende Originalmedikament.[1] Generika müssen nicht komplett neu erforscht werden. Diese Kosten können – im Vergleich zu einem neuen Medikament – eingespart werden.
[1] BAG. Faktenblatt Generika und Biosimilars vom 22.09.2023; www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-versicherungen/gesetzgebung-krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte-abgeschlossen.html, zuletzt aufgerufen am 06.12.2024
Generika sind nicht nur günstiger als Originale - auch der Selbstbehalt fällt bei Generika oft tiefer aus. Bei Generika beträgt der Selbstbehalt üblicherweise nur 10%, bei Originalmedikamenten oft 40%[1]. Sie sparen also doppelt:
- durch den tieferen Medikamentenpreis
- durch den tiefen Selbstbehalt
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[1] BAG. Faktenblatt Generika und Biosimilars vom 22.09.2023; www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-versicherungen/gesetzgebung-krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte-abgeschlossen.html, zuletzt aufgerufen am 06.12.2024
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